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Satzung des Fachverbandes galvanisierte Kunststoffe e. V. (FGK)

verabschiedet von der Mitgliederversammlung am 03.12.2020

§ 1 Name

Der „Fachverband Galvanisierte Kunststoffe e. V.“ repräsentiert qualifizierte Industrieunternehmen der Oberflächentechnik mit dem Schwerpunkt dekorative und funktionelle galvanische Oberflächen auf Kunststoffen für die Automobil- und Zulieferindustrie.

§ 2 Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr des Verbandes

(1)  Der Verband besitzt die Rechtsform eines Vereins. Der Verein ist beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden.

(2)  Sitz des Verbandes ist Hilden. 

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)  Der Verband wird Mitglied im Zentralverband Oberflächentechnik e.V. (ZVO).

§ 3 Zweck des Verbandes

(1)  Zweck des Verbandes ist es,

  1. durch eine gemeinsame strategische Ausrichtung die Interessen seiner Mitglieder   wahrzunehmen, insbesondere durch Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Institutionen, mit Verbänden – auch innerhalb des ZVO - und sonstigen Stellen und Einrichtungen auf dem Gebiet der galvanischen Kunststoffbeschichtung.
  2. seine Mitglieder bei allen Themen von branchenweitem Interesse zu unterstützen, insbesondere
  • Weiterentwicklung der Oberflächeneigenschaften im Hinblick auf  Qualität und  wirtschaftliche Herstellung
  • Weiterentwicklung der Prozesse und Oberflächen im Hinblick auf Umweltverträglichkeit und Sicherheit 
  • die Erarbeitung von Qualitätssicherungsvereinbarungen
  • durch Mitwirkung bei nationalen und internationalen Normengestaltungen und anderer Regelwerke
  • Marktbeobachtungen der Kunststoffgalvanisierung in der BRD und EU sowie deren Anwender im Hinblick auf Qualitätsanforderungen, Oberflächenentwicklungen und regionale sowie globale Standortveränderungen durchzuführen
  • Imageverbesserung des Berufsbildes und Verbesserung der fachspezifischen Qualifikation im Bereich der Kunststoffgalvanisierung
  • eine imagefördernde Öffentlichkeitsarbeit zu initiieren, z.B. durch Koordinierung von gemeinsamen Marktauftritten, Messen und Ausstellungen

(2)  Ausgenommen ist die Vertretung tarifpolitischer Belange.

(3)  Der Verband verfolgt keine auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Zwecken

§ 4 Mitgliedschaft

(1)  Jedes Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz, dessen wesentlicher Fertigungsschwerpunkt das Galvanisieren von Kunststoffen ist und die Kriterien der Aufnahmeordnung erfüllt, kann auf Antrag Mitglied werden.

Die Aufnahmeordnung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten und von diesem zu beschließen.

Amtssprache innerhalb des FGK ist Deutsch.

(2)  Außerordentliche Mitgliedschaften sind nicht möglich.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Verband und die Mitgliederversammlung stellen.

(2)  Die Mitglieder sind an die Beschlüsse des Verbandes gebunden.

(3)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verband in der Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

(4)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verband die zur Durchführung der Verbandszwecke notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, insbesondere die satzungsgemäß beschlossenen Beiträge und Umlagen pünktlich zu leisten.

(5)  Die Mitglieder haben Anspruch darauf, dass die Gesamtergebnisse, zu denen sie durch

ihre Mitarbeit und Meldungen beigetragen haben, ihnen von der Geschäftsstelle in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.

(6)  Die Mitglieder sind gehalten, in einem oder mehreren Ausschüssen oder Arbeitskreise mitzuwirken, sofern dies erforderlich wird, es sei denn, dass besondere persönliche oder sachliche Gründe dem entgegenstehen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt

a)    durch Auflösung des Unternehmens oder durch Beendigung der Tätigkeit der Kunststoffgalvanisierung

b)    durch Wegfall oder Nichtnachweis der in der Aufnahmeordnung genannten    Kriterien

c)    durch Austritt, der mit einer Frist von sechs Monaten durch Einschreibebrief zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden kann.

d)    mit dem Tag, an dem ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Mitgliedsunternehmens gestellt wurde. Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn ein Insolvenzverfahren in Eigenverantwortung beantragt oder eröffnet wird.

(2)  durch Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann, wenn ohne Grund die Beiträge nicht entrichtet worden sind, das Ansehen des Verbandes gröblich geschädigt worden ist oder die Voraussetzungen nach der Aufnahmeordnung nicht mehr bestehen.

(3)  Binnen vier Wochen nach Zusendung des Ausschließungsbeschlusses kann das Mitglied durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(4)  Ein Mitglied, das aus dem Verband austritt oder ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes.

(5)  Die Gründungsmitglieder des Vereins scheiden qua Satzung zum Zeitpunkt des Eintrittes der durch die Gründungsmitglieder vertretenen Firmen als Mitglieder aus

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1)  Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verband Kosten, die durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden. Näheres wie Höhe und Fälligkeitszeitpunkt sowie eventuelle Sonderumlagen regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung; bei dem entsprechenden Beschluss haben Gründermitglieder kein Stimmrecht.

§ 8 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind

1.    Die Mitgliederversammlung

2.    Der Vorstand

3.    Die Geschäftsführung

4.    Die Ausschüsse

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern bzw. den für diese Vertretungsberechtigten. Vertretung aufgrund einfacher schriftlicher Vollmacht ist zulässig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2)  Der Entscheidung der Mitgliederversammlung unterliegen alle Fragen, soweit sie nicht in dieser Satzung anderen Organen übertragen sind, also insbesondere

a)    die Beschlussfassung über die Satzung und etwaige Änderungen,

b)    die Wahl des Vorstandes,

c)    die Genehmigung des Haushaltsplanes,

d)    die Entgegennahme des Geschäftsberichtes,

e)    die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die Genehmigung der Jahresabrechnung sowie die Erteilung der Entlastung an Vorstand und Geschäftsführung,

f)     die Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigen Gründen,

g)    die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes und die Verwendung seines Vermögens,

h)    die Beschlussfassung über vom Vorstand vorgeschlagene Umlagen

i)      die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.

(3)  Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie soll innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladung nebst Tagesordnung hierzu hat schriftlich zu erfolgen und ist an die Mitglieder so abzusenden, dass zwischen dem Tage der Aufgabe zur Post und dem Tage der Sitzung mindestens eine Frist von drei Wochen (Einladungsfrist) liegt.

(4)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit mit einer Einladungsfrist von drei Wochen vom Vorstand einberufen werden. Der Vorsitzende ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vorstandes oder einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Besprechungspunktes schriftlich angefordert wird. Die Einladung nebst Tagesordnung hierzu hat schriftlich zu erfolgen und ist an die Mitglieder so abzusenden, dass zwischen dem Tage der Aufgabe zur Post und dem Tage der Sitzung mindestens eine Frist von drei Wochen (Einladungsfrist) liegt.  

(5)  Die Leitung der Versammlung hat der Vorsitzende des Verbandes, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist ein durch Zuruf zu bestimmender Versammlungsteilnehmer.

(6)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Stimmenmehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Jedes Verbandsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei Stimmengleichheit hat eine zweite Abstimmung zu erfolgen. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

(7)  Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, über eine Änderung des Verbandszweckes, über eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern und über die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder notwendig. Kommt ein Beschluss infolge Fehlens der erforderlichen Mehrheit nicht zustande, so ist frühestens nach Ablauf von vier Wochen nach dem Tage der Mitgliederversammlung eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in der zur Beschlussfassung eine einfache Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder genügt.

Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung hat den Hinweis zu enthalten, das im Rahmen dieser Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder ausreicht.

(8)  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungsergebnisse enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden oder dem stv. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(9)  Der Vorstand kann entscheiden, eine Mitgliederversammlung gleichfalls im virtuellen Raum  bzw. durch elektronische Kommunikation durchzuführen. Dabei ist sicherzustellen, dass alle in § 10 genannten Regularien einer Präsenz-Mitgliederversammlung auch für die virtuelle Mitgliederversammlung gelten, sämtlichen Mitgliedern der Zugang zur virtuellen Mitgliederversammlung eröffnet wird und nur der in Absatz 2 genannte Personenkreis teilnehmen und abstimmen darf.  Formerfordernisse einer Mitgliederversammlung, z.B. die Durchführung von offenen oder geheimen Abstimmungen, Berücksichtigung der Mehrheitsverhältnisse, Wahrung der Stimmrechte gem. Absatz 2 und Einräumung von Fragemöglichkeiten für die Mitglieder, sind technisch zu gewährleisten.

(10) Der Vorstand kann entscheiden, Beschlüsse im Umlaufverfahren ohne Durchführung einer Mitgliederversammlung herbeizuführen. Auf diesem Weg herbeigeführte Beschlüsse sind rechtsgültig wirksam, wenn alle Mitglieder zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren beteiligt wurden, mindestens 50 % der Mitglieder an der Beschlussfassung schriftlich (Brief) oder in Textform (Telefax, E-Mail) teilgenommen haben und die Beschlussfassung mit der jeweils erforderlichen Beschlussmehrheit erfolgte. Für die Beschlussfassung gilt ab Absendung eine Umlauffrist von vier Wochen.

Beschlussfassungen über die Auflösung des Verbandes, deren Beschlussfähigkeit und Mehrheitsverhältnisse in § 9 (7) geregelt sind, sind von der Beschlussfassung im Umlaufverfahren ausgeschlossen.

§ 10 Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden und ist auf maximal fünf Mitglieder begrenzt.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(2)  Wählbar sind Inhaber, gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte eines ordentlichen Verbandsmitgliedes. 

(3)  Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden und seine Stellvertreter. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4)  Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind einzeln zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Verbandes befugt (§ 26 BGB). Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Verbandes leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands zu beachten.

In Angelegenheiten des Vereinsregisters, den Fachverband Galvanisierte Kunststoffe betreffend, werden die Mitglieder der Geschäftsführung unter Ausschluss der übrigen Vereinsorgane gem. § 8 Nr. 1 und 2 zur rechtsgeschäftlichen Vertretung autorisiert.

(5)  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6)  Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen alle Fragen, die nicht der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere gehören zu seinen Obliegenheit

a)    Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreters,

b)    Aufstellung des Haushaltsplanes sowie die Festsetzung der Geschäftsordnungen der Verbandsorgane,

c)    Vorschläge für die Höhe der Beiträge nach der Beitragsordnung sowie Vorschläge für Umlagen,

d)    Einsetzung von ständigen Ausschüssen,

e)    die Vorbereitung, Festsetzung und Einberufung von Mitgliederversammlungen,

f)     Bestellung der Geschäftsführung,

g)    die Aufnahme neuer Mitglieder

Dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter obliegen

a)    die Entschließung über kurzfristig zu entscheidende wichtig Fragen,

b)    die Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung sowie die Vorlage des Buchprüfungsberichtes,

(7)  Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der Vorstand muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Viertel seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe der Besprechungspunkte verlangt wird.

Die Einladung nebst Tagesordnung hierzu hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.  

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist für Mitglieder des Vorstandes nur in der Form zulässig, dass ein Vorstandsmitglied seine Stimme auf ein anderes Vorstandsmitglied überträgt mit der Einschränkung, dass ein Vorstandsmitglied auf sich selbst nicht mehr als zwei Stimmen vereinigen kann. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vor Beendigung ihrer Amtsperiode kann nur aus wichtigem Grunde durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 11 Ausschüsse und Arbeitskreise

Der Vorstand kann Ausschüsse und Arbeitskreise zur Erledigung zeitlich oder sachlich begrenzter Fragen bilden, welche die Aufgabe haben, andere Organe des Verbandes fachlich zu beraten. Die Berufung der Ausschuss- bzw. Arbeitskreismitglieder erfolgt vom Vorstand. Die Ausschuss- bzw. Arbeitskreismitglieder  wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 12 Geschäftsführung

(1)  Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbandes kann eine Geschäftsführung eingerichtet werden. Die Geschäftsführung kann aus einer oder mehrerer Personen bestehen. Mitglieder der Geschäftsführung haben hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben Vertretungsmacht im Sinne des § 30 BGB.

(2)  Geschäftsführer werden auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Vorstand berufen bzw. abberufen.

(3)  Anstellungsverträge von Geschäftsführern schließt der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Vorstand ab.

(4)  Die Geschäftsführung leitet die Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes  und ist dem Vorstand verantwortlich. Eine Geschäftsordnung kann vom Vorstand erstellt werden.

(5)  Die Geschäftsführung ist berechtigt, an den Zusammenkünften der Organe des Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen, es sei denn, dass es sich um die Beschlussfassung in einer sie selbst betreffenden Angelegenheit handelt.

§ 13 Verbandsauflösung

(1)  Im Falle der Auflösung des Verbandes üben die bisherigen Organe ihre Tätigkeit bis zum Abschluss der Abwicklungsarbeiten weiter aus.

(2)  Über das verbleibende Vermögen verfügt die Mitgliederversammlung. Soweit kein anderweitiger Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegt, wird das Vermögen an die Mitglieder entsprechend ihrem Anteil am Beitragsaufkommen im abgeschlossenen Geschäftsjahr verteilt.

§ 14 Allgemeine Vorschriften

(1)  Die Organe des Verbandes, seine Angestellten und Beauftragten sind verpflichtet, die ihnen zur Kenntnis kommenden Vorgänge, soweit es deren Inhalt erfordert, vertraulich zu behandeln.

(2)  Beschlüsse der Organe des Verbandes können auch in schriftlicher Form herbeigeführt werden.

(3)  In den Sitzungen der Organe und Ausschüsse kann auch über Gegenstände verhandelt werden, die nicht mit der Tagesordnung angekündigt waren, sofern es sich um Dringlichkeitsanträge handelt, mindestens zwei Drittel der teilnahmeberechtigten Mitglieder anwesend sind und Einspruch nicht erhoben wird.

(4)  In eigener Angelegenheit eines Verbandsdelegierten oder eines Mitgliedes des Vorstandes ruht bei der Abstimmung dessen Stimmrecht.

(5)  Über Sitzungen der Verbandsorgane werden Protokolle geführt, die vom Versammlungsleiter und einem Geschäftsführer zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen sind. Die Protokolle sind den Mitgliedern der jeweiligen Verbandsorgane unverzüglich nach Abfassung zuzustellen.

(6)  Nach Ablauf einer Wahlperiode üben die Mitglieder der Verbandsorgane ihre Funktion bis zur Neuwahl weiterhin aus.

(7)  Die Tätigkeit der Mitglieder von Verbandsorganen (§ 8 Ziff. 1 – 2, 4 - 5) ist ehrenamtlich.