Aufnahmeordnung des Fachverbandes Galvanisierte Kunststoffe e.V. (FGK) verabschiedet von der Mitgliederversammlung am 22.4.2008
Antrag auf Mitgliedschaft im FGK
Präambel
Die Satzung des Fachverbandes Galvanisierte Kunststoffe e.V. (FGK) sieht in § 4 eine separate Aufnahmeordnung vor. Die Aufnahmeordnung regelt die sachlichen Zugangsvoraussetzungen zur Aufnahme eines Unternehmens in den FGK; sie ist jedoch nicht Bestandteil der Satzung.
Nach § 4 Absatz 1 Satz 2 ist die Aufnahmeordnung und jegliche Änderung von der Mitgliederversammlung des FGK zu beschließen.
Verstöße gegen diese Aufnahmeordnung sind Gründe, die nach § 6 Absatz 2 der Satzung des Fachverbandes Galvanisierte Kunststoffe e.V. (FGK) zum Ausschluss aus dem Verband führen können.
§ 1 Zugangsvoraussetzung
(1) Unternehmen nach § 4 Absatz 1, die den Antrag auf FGK- Mitgliedschaft stellen, haben nachfolgende Zugangsvoraussetzungen nachzuweisen:
1. Der Jahresumsatz des Unternehmens muss > 15 Mio. € sein, wobei der wesentliche Teil durch Galvanisieren bzw. galvanisierte Kunststoffe erzielt wird.
2. Im Automobilbereich sind mindestens 50% des Gesamtumsatzes zu tätigen.
3. Das eingeführte Qualitätsmanagementsystem muss DIN ISO 9001:2000 entsprechen oder höherwertiger sein.
4. Das eingeführte Umweltmanagementsystem muss DIN ISO 14001 entsprechen oder gleichwertig sein.
(2) Alle von der Mitgliederversammlung entsprechend der Aufnahmeordnung verabschiedeten Zugangsvoraussetzungen sind innerhalb von 12 Monaten ab Zugang der Aufnahmeerklärung nachweislich umzusetzen und dem FGK e.V. schriftlich unaufgefordert anzuzeigen.
Im übrigen gelten die Übergangsfristen unter § 2
(3) Von den unter Absatz 1 genannten Zugangsvoraussetzungen kann der Vorstand bei berechtigtem Interesse abweichen.
§ 2 Übergangsfristen
Alle bestehenden Mitglieder und alle ab dem Jahr 2009 neu hinzukommenden Mitglieder haben bis spätestens 31.12.2010 die erforderliche Zertifizierung nach DIN ISO 9001:2000 und der DIN ISO 14001 nachzuweisen.
Mitglieder, die ab dem 01.01.2011 dem FGK e.V. neu beitreten, haben die
Voraussetzungen nach § 1 Ziffer 1 mit dem Aufnahmeantrag nachzuweisen.