• Bild galvaniserter Kunsstoff im Auto, Freisprechanlage
  • Kunsstoffe in verschiedenen Farben galvanisiert
  • Galvanisierter Kunsstoff im Auto, Heizung

Leitfaden zum Abstandsgebot des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie

Das ZVO-Ressort Umwelt- und Chemikalienpolitik hat einen Leitfaden zur Anwendung des Abstandsgebots gemäß Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie bei der Sicherung und Entwicklung von Betriebsstandorten in der Oberflächentechnik veröffentlicht. Das zwölfseitige Dokument steht exklusiv für ZVO-Mitglieder im Mitgliederbereich auf der ZVO-Homepage zum Abruf bereit.

Anlagenbetreiber müssen Schutzabstände einhalten

Viele Betriebe der Oberflächentechnik sind als Störfallbetriebe („Betriebsbereiche“ i. S. d. § 3 Abs. 5 a BImSchG) einzustufen. Damit unterliegen sie den Anforderungen der Seveso-III-Richtlinie vom 4. Juli 2012, die am 13. August 2012 in Kraft getreten ist. Die sich aus der Richtlinie ergebenden organisatorischen Anforderungen sind im Wesentlichen in der 12. BImSchV (Störfallverordnung) geregelt.

Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 13 Seveso-III-RL aber auch das störfallrechtliche Abstandsgebot: Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, bei Maßnahmen der Flächenausweisung und -nutzung (Planungen und Genehmigungen) langfristig dafür zu sorgen, dass zwischen Störfallbetrieben und schutzbedürftigen Nutzungen ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt. Dieses Abstandsgebot wird im Hinblick auf die Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen durch § 50 BImSchG in deutsches Recht umgesetzt. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Flächen einander so zuzuordnen, dass unter anderem die Auswirkungen schwerer Unfälle in Störfallbetrieben auf schutzbedürftige Nutzungen soweit wie möglich vermieden werden. Art. 13 Seveso-III-RL und § 50 BImSchG wollen somit einen vorbeugenden Störfallschutz durch den Grundsatz der räumlichen Trennung erreichen.

Spätestens seit einem Grundsatzurteil des EuGH vom 15. September 2011 ist anerkannt, dass das Abstandsgebot nicht nur im Planungsfall, also insbesondere bei der Bauleitplanung, sondern auch in jedem Genehmigungsverfahren zu beachten ist, das im Zusammenhang mit einer Störfallanlage steht. Dabei sind zwei grundsätzliche Fallkonstellationen zu unterscheiden:

  1. Die Ansiedlung oder „störfallrelevante Änderung“ eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Abs. 5 a BImSchG in der Nachbarschaft schutzbedürftiger Nutzungen;
  2. Die Ansiedlung einer schutzbedürftigen Nutzung in der Nachbarschaft eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Abs. 5 a BImSchG.

Das störfallrechtliche Abstandsgebot hat somit auch für Betriebe der Oberflächentechnik, wenn sie Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5 a BImSchG (also Störfallbetriebe) sind, unmittelbare Konsequenzen im Hinblick auf die Sicherung und die Entwicklung ihres Betriebsstandorts: Zum einen muss der Betreiber in dem Fall, dass er seinen Standort erweitern will, möglicherweise Schutzabstände zu bereits bestehenden schutzbedürftigen Nutzungen einhalten. Zum anderen muss er dafür Sorge tragen, dass Schutzabstände zu seinem Betrieb beachtet werden, wenn in der näheren Umgebung seines Betriebsstandortes schutzbedürftige Nutzungen errichtet werden sollen. Wenn sich dabei herausstellt, dass die Sicherheitsabstände, die durch einen Fachgutachter zu ermitteln sind, nicht eingehalten werden können, ist zu überlegen, ob die Abstandsunterschreitung durch Maßnahmen des technischen Störfallschutzes kompensiert werden kann.

Der Leitfaden soll für die beiden genannten Fallkonstellationen die jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen aufzeigen und konkrete Hinweise zu ihrer sachgerechten Anwendung aus der Sicht eines Anlagenbetreibers geben. Das Dokument ist auf dieser Seite im <link>Mitgliederbereich abrufbar.