Der Umweltausschuss stützt sich hierbei auf ein Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments. Nach Ansicht der Gutachter verstößt die Zulassung möglicherweise gegen die REACH-Vorgaben hinsichtlich verfügbarer Alternativen und gegen die Beweispflicht der EU-Kommission.
Die Einschätzung des Juristischen Dienstes ist jedoch nicht so eindeutig wie vom Umweltausschuss behauptet: Die Gutachter verweisen explizit darauf, dass sie nicht abschließend feststellen könnten, ob tatsächlich ein Verstoß vorliege, da sie lediglich den Text der Zulassung der EU-Kommission und ein Gerichtsurteil ausgewertet hätten (Schweden gegen EU-Kommission vom 7. März 2019). Sie hätten jedoch nicht die technischen Analysen der EU-Kommission und der Regulierungsbehörde ECHA überprüft.
Am 23. Februar 2021 wird der Rechtsausschuss über die Empfehlung des Umweltausschusses abstimmen. Der ZVO hat sich bereits an die Ausschussmitglieder gewandt und die Faktenlage in puncto Rechtsgutachten und Zulassung des Chemservice-Antrags klargestellt. Aus Verbandssicht ist der Vorstoß aus dem Umweltausschuss angesichts der bereits über dreijährigen Verzögerung der Zulassungsentscheidung und der erst im Dezember 2020 erteilten teilweisen Genehmigung der beantragten Anwendungen nicht nachvollziehbar.
Sollte der Rechtsausschuss dennoch der Empfehlung des Umweltausschusses folgen, wird das Europäische Parlament voraussichtlich bereits im März auf seiner nächsten Plenarsitzung abstimmen. Wenn sich auch hier eine Mehrheit findet, kann der Präsident des Europäischen Parlaments Klage beim Europäischen Gerichtshof einreichen. Der ZVO wird dieses Thema weiterhin aktiv begleiten.